Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG)

Das Gesetzgebungsverfahren zum neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) nimmt weiter Fahrt auf. Am 10.02. wurde von der Bundesregierung ein neuer Entwurf beschlossen und am 26.03. im Bundestag beraten. Da die Verabschiedung der neuen europäischen ePrivacy-Verordnung nicht absehbar ist, wird das TTDSG das zentrale Gesetz zum Datenschutz für Telemedien und Telekommunikationsleistungen in Deutschland werden.

Das TTDSG soll die bisher geltenden Regelungen aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes sowie die im Telemediengesetz (TMG) enthaltenen Bestimmungen, z.B. zur Gestaltung von Webseiten zu einem Gesetz zusammenführen.

Zu den geplanten Änderungen gehören unter anderem eine Neuregelung der Einwilligungspflicht für den Einsatz von Cookies, Vorgaben für technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs) zur Auskunft von Bestandsdaten und eine Vorgabe zur Gestaltung von Cookie-Bannern. So heißt es bspw. im Entwurf in § 24 TTDSG:

„(1) Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.

(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,

1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung
des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder

2. wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.“

Weitere Informationen:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/gesetz-zur-regelung-des-datenschutzes-und-des-schutzes-privatsphaere.html