EuGH fällt Urteil zum EU-US Privacy Shield und den EU-Standardvertragsklauseln

Mit Urteil vom 16.07.2020 (Az: C-311/18) hat sich der Europäische Gerichtshof mit der Zulässigkeit der EU-Standardvertragsklauseln in der Variante „Controller-to-Processor“ (2010/87/EU) sowie des Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission zum EU-US Privacy Shields (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250) befasst.
 
Der EuGH hat hierbei das EU-US Privacy Shield als Nachfolgeregelung für das Safe Harbor Abkommen für ungültig erklärt. Grund hierfür sind mögliche Zugriffe auf personenbezogene Daten von EU-Bürgern durch US-amerikanische Sicherheitsbehörden auf Grund vorrangiger Erfordernisse der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses oder zur Durchführung von Gesetzen, was nicht in Einklang mit den Grundrechten der EU-Bürger zu bringen ist.
Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter können ab dem 16.07.2020 keine personenbezogenen Daten mehr auf Basis des EU-US Privacy Shields an Empfänger in den Vereinigten Staaten übermitteln, so z.B. via Google, WhatsApp oder Facebook.

Die EU-Standardvertragsklauseln bleiben hingegen gültig. Zwar bestünde auch hier das Risiko für Betroffene, dass öffentliche Stellen Rechte und Freiheiten durch einen Zugriff auf personenbezogene Daten verletzen, allerdings wären die in den Standardvertragsklausen vorgesehenen Schutzmechanismen grundsätzlich erweiterbar.
Verantwortliche werden durch den EuGH in die Pflicht genommen, für jeden Datenexport in ein Drittland zu untersuchen, ob der Empfänger die Zusicherungen der Vertragsklauseln einhalten kann oder ob lokale Gesetze ihm dies verbieten.  Ergeben sich Hinweise, dass die EU-Standardvertragsklauseln nicht mehr eingehalten werden können, ist – neben dem Aussetzen des Exports – die Aufsichtsbehörde zu informieren, die wiederum ihrerseits eine diesbezügliche Prüfung anstrebt und ein Aussetzen ihrerseits verlangen kann.

Der EuGH wählt in seinem Urteil eine formale Herangehensweise an die EU-Standardvertragsklauseln, das die ohnehin bestehenden Pflichten für Exporteure und Importeure nochmals beleuchtet. Unklar bleibt für Verantwortliche, welche Hinweise im Drittland den Export personenbezogener Daten als unzulässig erscheinen lassen bzw. welche technisch-organisatorischen Maßnahmen ergänzend zu treffen sind.

Lesen Sie mehr unter:
https://www.gdd.de/aktuelles/startseite/eugh-faellt-urteil-zum-eu-us-privacy-shield-und-den-eu-standardvertragsklauseln

Pressemitteilung des EuGH zum Urteil:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-07/cp200091de.pdf