Mit der DSGVO sind alle detaillierten Regelungen des bisherigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zur Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung weggefallen (siehe insbesondere § 28 Abs. 3 und 4 sowie § 29 BDSG-alt). Die Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung ist in der DSGVO, abgesehen von einer Einwilligung der betroffenen Person, eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO. Danach muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich sein, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
Direktwerbung als ein wichtiger Faktor für Wirtschaftsunternehmen oder spendenfinanzierte Organisationen wird in der DSGVO durch Erwägungsgrund Nr. 47 Satz 7 auch anerkannt, so heißt es: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“ Andererseits führe gerade eine werbliche Nutzung von Verbraucherdaten zu vielen Anfragen und Beschwerden bei den Datenschutzaufsichtsbehörden, wobei häufig die fehlende Kenntnis der datenschutz- und verbraucherschutzrechtlichen Regelungen bei den Verantwortlichen oder bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern der Anlass sei.
Die Datenschutzkonferenz erläutert daher in ihrer aktualisierten Orientierungshilfe (Stand Februar 2022), wie die DSGVO für die direkte Werbeansprache zu verstehen ist.
Orientierungshilfe (Stand Februar 2022):
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/OH-Werbung_Februar%202022_final.pdf