Datenschutz für Kirche, kirchliche Einrichtungen und Religionsgemeinschaften

Art. 91 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zum Datenschutz für Kirche – Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften – erlaubt die weiterführende Anwendung von Regelungen religiöser Vereinigungen oder Gemeinschaften, sofern diese mit der DSGVO in Einklang gebracht werden.

Die Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grund von gesetzlichen Regelungen wie dem EKD-Datenschutzgesetz (EKD-DSG) und dem Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) für kirchliche Einrichtungen, nicht zuletzt auch abhängig von der Struktur der Datenverarbeitung, sind sehr unterschiedlich. Zusätzlich können Bistümer und Diözesen spezifische Verordnungen erlassen, wie z.B. für Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft die „Ordnung zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern und Einrichtungen (PatDSO)“, oder die „Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den katholischen Schulen (KDO‑Schulen)“. 


Grundlagen

Die rechtliche Sonderstellung von Kirchen in Deutschland, welche Ihnen ein Selbstbestimmungsrecht innerhalb der geltenden Gesetze einräumt, setzt sich auch im Datenschutz fort. Mit Einführung der DSGVO 2018 wurde dieses Selbstbestimmungsrecht erneut durch Artikel 91 DSGVO bestätigt. Dieser schafft eine Bestandsschutzregelung für umfassende eigene Regeln der Kirchen und Religionsgemeinschaften, wenn diese bereits bei Inkrafttreten der DSGVO bestanden und an die Regelungen der DSGVO angepasst wurden.


Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes bzw. Datenschutz der Kirche

Das Selbstbestimmungsrecht, welches die Grundlage eigener Gesetze bildet, gilt nur für „innerkirchliche“ Belange, in denen weltanschauliche „kircheneigene“ Aufgaben erfüllt werden, die dabei gewählte Rechtsform, z.B. GmbH, spielt keine Rolle:

  • Glaubensvermittlung
  • karitative Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kindergärten, Schulen)
  • Inanspruchnahme kirchlicher Leistungen, auch wenn die betroffene Person nicht der Kirche angehört

Nicht abgedeckt vom Selbstbestimmungsrecht der Kirche sind Bereiche, in denen keinerlei Bezug zu kirchlichen Institutionen besteht, in diesen Bereichen findet dann die DSGVO und das BDSG Anwendung:

  • Vermietung von Räumen
  • Wirtschaftsbeteiligungen an Brauereien

Besonderheiten der kirchlichen Datenschutzgesetze

Einwilligungen nur schriftlich

Anders als in der DSGVO, welche keine Form vorschreibt, muss im katholischen Datenschutzrecht eine Einwilligung in der Regel schriftlich erfolgen


Kirchliche Datenschutzbeauftragte

Im Unterschied zur DSGVO ist gemäß KDG (katholische Kirche) unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter ein Datenschutzbeauftragter zu benennen. Die betrifft alle kirchlichen Diözesen, Kirchengemeinden, Kirchenstiftungen und Kirchengemeindeverbände. Für andere katholische Kirchenstellen, z.B. dem Deutschen Caritasverband, ist eine Benennung wiederum nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vorgeschrieben.

Im Bereich des EKD-DSG (evangelische Kirche) ist eine Bestellung nur dann erforderlich ist, wenn in der Regel mehr als zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind.

Datenschutzaufsicht und Gerichte

Kirchen und kirchliche Einrichtungen haben eigene Aufsichtsbehörden, welche die Einhaltung der kircheninternen Datenschutzgesetze überwachen:

Neben diesen Aufsichtsbehörden gibt es in den Datenschutzgesetzen der katholischen und evangelischen Kirche auch einen separaten Rechtsweg – die Datenschutzgerichte. Staatlichen Gerichte lehnen neben der detaillierten inhaltlichen Beurteilung der Klagen auch aufgrund dieses Rechtswegs eine Beurteilung ab, solange der kirchliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft ist. Der Rechtsweg über die Datenschutzgerichte der Kirchen ist deswegen immer notwendig.


Datenschutz für Kirche – Geldbußen

Die Höhe der maximalen Geldbuße, welche nach DSGVO 20 Mio. Euro beträgt, wird im KDG sowie im DSG-EKD auf 500.000 Euro begrenzt. Nach KDG findet auch eine Einschränkung statt, gegen wen eine Geldbuße verhängt werden kann. So entfällt diese für die Diözese, Kirchengemeinden, Kirchenstiftungen und Kirchengemeindeverbände, sofern sie nicht als Unternehmen am Markt teilnehmen.


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