Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen in diesem Jahr wieder eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) durch. Stichtag ist der 15. Mai 2022 (Zensusstichtag).
Das Statistische Landesamt ist die in Sachsen hierfür zuständige Behörde. Es macht bei der Anforderung von Daten von seiner Befugnis Gebrauch, die ihm insbesondere durch das Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (Zensusgesetz 2022 – ZensG 2022) eingeräumt ist. Diese gesetzliche Grundlage setzt die Anforderungen um, die das Bundesverfassungsgericht für derartige Befragungen aufgestellt hat:
So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Volkszählungsgesetz vom 15.12.1983 festgelegt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden kann. Diese Einschränkungen bedürfen jedoch einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Der Gesetzgeber hat dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
Für die Erhebungen besteht danach eine Auskunftspflicht. Wer im Einzelnen auskunftspflichtig ist, ist im Zensusgesetz konkret festgelegt. In den §§ 27 ff. des ZensG finden sich zudem detaillierte Regelungen zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung.
Weitere Informationen zum Zensus:
zensus.sachsen.de
www.zensus2022.de
(Quelle: www.saechsdsb.de)